Ermäßigter Umsatzsteuersatz
Während für Beherbergungsleistungen der Hotel- und Gaststättenbetriebe der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt, muss für im Restaurant servierte Speisen und Getränke der Regelumsatzsteuersatz von 19 % berechnet werden. Die Bundesregierung will dies ab 2026 ändern.
Steueränderungsgesetz 2025
Der Referentenentwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 enthält in Artikel 4 eine geplante Änderung des § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz (UStG). Danach soll für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz soll dieses Mal dauerhaft gelten.
Wettbewerbsverzerrungen
Mit den gleichen Umsatzsteuersätzen soll einerseits die Gastronomiebranche wirtschaftlich unterstützt werden und andererseits sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Diese bestehen aktuell dadurch, dass gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie lässt zudem Abgrenzungsschwierigkeiten bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung entfallen. So kommt es künftig nicht mehr darauf an, ob Lieferungen von Lebensmitteln wesentliche Dienstleistungselemente enthalten oder nicht.
Stand: 24. September 2025
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