Fehlende elektronische Buchführungsbelege
Das kann jeder Gastronomin und jedem Gastronomen mal passieren. Die per E-Mail übermittelten Belege wurden ordnungsgemäß ausgedruckt und archiviert. Die E-Mail mit den angehängten Dokumenten ist allerdings nicht mehr auffindbar, wenn die Betriebsprüferin bzw. der Betriebsprüfer die zurückliegenden drei Jahre prüft. Es können dem Prüfer zwar die Papierausdrucke der Dokumente vorgelegt werden, jedoch nicht die elektronischen Urbelege.
Gewinnschätzung
Gastronominnen und Gastronomen treffen neben den Einzelaufzeichnungspflichten auch Aufbewahrungspflichten (§§ 146 Abs 1, 147 AO). Aus diesen Gesetzesgrundlagen begründet die Finanzverwaltung ihre Auffassung, dass die Aufbewahrung von in elektronischer Form vorzuhaltender Unterlagen in Papierform nicht ausreichend ist (BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl 2010 I S. 1342). Es stellt sich für Gastronominnen und Gastronomen die Frage, ob durch diesen formellen Fehler die Beweiskraft ihrer Buchführung so weit erschüttert ist, dass der Betriebsprüfer eine Schätzung vornehmen kann und in welche Höhe hinzugeschätzt werden kann.
EuGH-Rechtsprechung
Gastronominnen und Gastronomen sollten sich in solchen Situationen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorsteuerabzugsberechtigung berufen (Urteil vom 15.9.2016 - C-518/14 „Senatex“). Der EuGH hatte in dem Fall einen Alternativnachweis im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zugelassen. Wird der Alternativnachweis mit ausgedruckten Papierbelegen erbracht, dürfte bei hoher Qualität der Papierausdrucke der formelle Fehler der Buchführung so weit reduziert werden können, dass eine Schätzung zu unterbleiben hat.
Ausblick
Die im Einzelfall bestehende Möglichkeit, verlorene elektronische Belege durch Papierbelege zu ersetzen, dürfte künftig allerdings schwieriger werden. Dies unter Betrachtung der neuen Regelungen in der Abgabenordnung zur verpflichtenden Datenübermittlung über eine vorgegebene Datenschnittstelle (§ 147b, 158 Abs 2 Nr. 2 Abgabenordnung-AO). Nach dem Gesetzeswortlaut führt bereits eine fehlende Zurverfügungstellung der Buchführungsdaten nach den Schnittstellenvorgaben zu einer Schätzung. Dies dürfte spätestens dann von Relevanz werden, wenn die von der Finanzverwaltung angekündigte Buchführungsdatenschnittstellenverordnung in Kraft tritt.
Stand: 24. September 2025
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