Bierlieferzuschuss
Brauereien zahlen Gastronominnen und Gastronomen als Gegenleistung für den Verkauf ihrer selbst hergestellten Biere üblicherweise einen Zuschuss. Wird der Zuschuss für den Verkauf der Getränke über mehrere Jahre gezahlt, ist der Lieferzuschuss bilanztechnisch periodengerecht abzugrenzen.
Passive Rechnungsabgrenzung
Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind für Einnahmen zu bilden, die vor dem Bilanzstichtag erfolgt sind und einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Stichtag darstellen. Es handelt sich hier um einen Verrechnungsposten, der den Ertrag in die betreffende Abrechnungsperiode verlagert, in die er wirtschaftlich gehört. Eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag liegt bei jedem nach dem Kalenderjahr bemessenen Zeitraum vor, für den die Entgelte gezahlt worden sind. Der Rechnungsabgrenzungsposten wird in der Bilanzgliederung als eigener Posten ausgewiesen.
Beispiel:
Die A-Brauerei schließt mit dem Gastronom B einen Bierlieferungsvertrag über fünf Jahre (60 Monate). Der Vertrag beinhaltet einen Bierlieferzuschuss von € 10.000,00. Der Vertrag beginnt am 1.12.2025. Mit Vertragsbeginn überweist die Brauerei dem Gastronom den vereinbarten Zuschussbetrag. Der Gastronom bilanziert jeweils für das Kalenderjahr. Er muss am Bilanzstichtag 59/60 des Zuschussbetrages auf das Konto Passive Rechnungsabgrenzungsposten buchen.
Weitere Folgebuchungen
Der zum Jahresende 2025 gebildete Bilanzposten muss in den Folgejahren der Restlaufzeit des Bierlieferungsvertrags entsprechend aufgelöst werden. Das heißt, der Bilanzposten ist in jedem Wirtschaftsjahr um 12/60 zu mindern.
Stand: 24. September 2025
Erscheinungsdatum: